Feststellung der Schadenshöhe:
Zunächst ist die Höhe des Schadens festzustellen, die Bestimmung sollte zweckmäßigerweise durch eine Werkstatt vorgenommen werden. Liegt der Schaden über einem Wert von ca. 700,-- EUR oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Wagens vor dem Unfall (wirtschaftlicher Totalschaden), empfiehlt sich bei einem zu 100 % vom Gegner verschuldeten Unfall die Beauftragung eines unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung.
Probleme ergeben sich häufig bei der Abrechnung von Schäden, bei denen die Reparaturkosten den Preis des Kfz vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) erreichen oder sogar übersteigen. In diesen Fällen ermittelt der Sachverständige den Preis eines dem Unfallwagen vergleichbaren Fahrzeugs. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Sachverständige im Gutachten erläutert, wie solche Fahrzeuge auf dem Markt angeboten werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Fällen, bei denen vergleichbare Fahrzeuge beim Händler mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (16 %) angeboten werden und denjenigen, bei denen der Händler keine Mehrwertsteuer ausweist, weil er den Wagen selbst von Privat gekauft hat. In solchen Fällen muss der Händler lediglich den Gewinn versteuern, der sich aus der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis ergibt "Differenzsteuer gemäß § 25 a des Umsatzsteuergesetzes, UstG). Sollte das Fahrzeug auf dem Händlermarkt nicht angeboten werden, weil es sich zum Beispiel um ein Kfz hohen Alters oder mit hoher Kilometerleistung handelt, so sollte dies der Sachverständige ebenfalls in seinem Gutachten aufzeigen. In diesem Fall fällt keine Mehrwertsteuer an, da der Privatverkäufer keine Mehrwertsteuer ausweisen kann. Diese Aussagen im Gutachten sind für die Unfallschadenregulierung äußerst wichtig. Je nachdem, ob der Geschädigte ein Fahrzeug vom Händler oder von Privat kauft, wird der Versicherer die Mehrwertsteuer insgesamt, teilweise oder nicht mit auszahlen. Nähere Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei uns.
Bei unverschuldeten Unfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung unter den oben geschilderten Umständen in der Regel die Kosten des Gutachtens oder des Kostenvoranschlages übernehmen. In manchen Regionen gestehen Gerichte erst ab höheren Schadenbeträgen (ab 1.500,-- EUR) die Sachverständigenkosten zu.
Bei Kaskoschäden entscheidet der Versicherer, ob und ggf. welcher Sachverständige den Schaden begutachtet. Der Versicherungsnehmer darf nach den Versicherungsbedingungen zunächst keinen eigenen Sachverständigen wählen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens wird das in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) beschriebene Sachverständigenverfahren durchgeführt. Der vom Versicherungsnehmer benannte Sachverständige muss sich mit dem Sachverständigen der Versicherung auseinandersetzen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet ein Obergutachter im Rahmen der vorliegenden Gutachten.
Eigenreparatur:
Es steht Ihnen frei, Ihr beschädigtes Kfz selbst zu reparieren.
Bei Unfällen, die nach dem 31.07.2002 passiert sind, wird die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn sie wirklich anfällt. Wer sein Fahrzeug selbst repariert oder privat ein Ersatzfahrzeug kauft, kann die im Sachverständigengutachten oder im Kostenvoranschlag aufgeführte Mehrwertsteuer nicht beanspruchen. Wird nur teilweise in der Werkstatt repariert, so erhält der Gschädigte auch nur teilweise die Mehrwertsteuer.
Abtretungserklärung:
Das Fahrzeug kann selbstverständlich auch in einer Fachwerkstatt repariert werden, es werden dann die nachgewiesenen Reparaturkosten erstattet. Soll die Werkstatt direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, eine sog. Abtretungserklärung zu unterschreiben.
Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf auf den Posten "Reparaturkosten"!
Grundsätzlich sollten Schadenersatzansprüche möglichst umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherungsgesellschaft gemeldet werden. Die eigene Versicherung soll nur verständigt werden, wenn Ansprüche der Gegenseite zu erwarten sind. In jedem Fall wäre es ratsam, vorsorglich eine evtl. bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung zu verständigen.
Rechtsanwaltskosten:
Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Dieser sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden, damit er alles Erforderliche veranlassen kann. Soweit die Forderung gegen die gegnerische Versicherung berechtigt ist, muss diese auch die Kosten des Rechtsanwaltes übernehmen.
Mietwagenkosten:
Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen beansprucht werden, wenn dieser geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf (20 bis 25 km pro Tag) sollte auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden (Schadenminderungspflicht des Geschädigten). Wegen z.T. erheblicher Preisunterschiede sollten Sie auf alle Fälle Preisvergleiche anstellen, um keine Nachteile zu erleiden.
Soll das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben.
Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf den Posten "Mietwagenkosten".
Achtung:
Die Mietwagenkosten werden erst dann erstattet, wenn Sie die Reparatur oder die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges nachweisen.
Nutzungsausfallentschädigung:
Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für Ihren Pkw, Ihr Kraftrad oder Wohnmobil erfahren Sie bei uns.
Unverschuldeter Unfall/Kaskoversicherung
Bei einem unverschuldeten Unfall sollten Sie Ihre Kaskoversicherung nicht einschalten. Zum einen wird in der Regel nur der reine Sachschaden bzw. der Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt (also z.B. nicht Mietwagenkosten etc). Zum anderen wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt. Wegen der langen Regulierungsdauer bei Unfällen im Ausland kann es sich in diesen Fällen empfehlen, die Kaskoversicherung dennoch einzuschalten.
Personenschäden:
Sind Sie beim Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, den Arzt zu konsultieren. Nur so kann z.B. eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt.
Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten.
Abfindungserklärung:
Eine solche Erklärung ist nur im Zusammenhang mit Personenschäden üblich. Unterschreiben Sie keinesfalls ohne Beratung durch Ihren Rechtsanwalt.
Vorsicht!
Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen - insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - die gesamte praktische Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadenssteuerung durch die Haftpflichtversicherung besteht vielfach das Risiko, daß der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es die Versicherung für richtig hält und Ihre unabhängigen Berater (Anwalt und Sachverständiger) ausgeschaltet werden, so daß Sie nicht Ihr volles Recht erhalten. Diese Gefahr besteht auch, wenn Ihr eigener Versicherer Ihnen anbietet, den durch einen Dritten in Deutschland an Ihrem Kfz angerichteten Schaden zu übernehmen, wie wenn der Gegner auch bei Ihrer Versicherung versichert wäre.
Wertminderung:
Bei Schäden, die über der Bagatellschadengrenze von etwa 500 bis 750 EURO liegen kann grundsätzlich auch eine Wertminderung geltendgemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es müssen entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder der notwendige Hinweis auf den Unfall führt beim Wiederverkauf des Fahrzeugs zu einem Mindererlös. Zudem müssen nicht unerhebliche Schweiß-, Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten erfolgt sein, das Fahrzeug darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein, keine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufzeigen und es dürfen keine entsprechenden Vorschäden am Fahrzeug bestehen.
Zur Feststellung der Wertminderung ist es empfehlenswert ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Sollten Sie keinen Sachverständigen kennen, sind wir Ihnen gerne behilflich den Kontakt zu einem kompetenten Sachverständigen herzustellen.
Weitere Schadenspositionen:
Sofern nachfolgende Schadenspositionen entstanden sind, können diese gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden:
Abschleppkosten
Unkostenpauschale in Höhe von ca. 25 Euro bzw. Einzelnachweis von Porto- und Telefonkosten
Finanzierungskosten
sonstige Sachschäden (Bekleidung, mitgeführte Gegenstände etc.)
Kosten für Fahrzeugab- und -anmeldung im Falle eines Totalschadens
Kosten für Kennzeichen im Fall eines Totalschadens
Entsorgungskosten im Fall eines Totalschadens