STARTSEITE

SELBSTDARSTELLUNG

FACHANWALT VERKEHRSRECHT

TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

UNSER TEAM

KANZLEIGEBÄUDE UND PARKMÖGLICHKEITEN

ROUTENPLANUNG

IMPRESSUM

UNFALL!! WAS NUN ??

KONTAKTFORMULAR

WETTER

ACE AUTO CLUB EUROPA

KRAFTFAHRT-BUNDESAMT

EUROPÄISCHER UNFALLBERICHT

Links

Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung " Fachanwalt für Verkehrsrecht" der Rechtsanwaltskammer sind:

  1. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine unmittelbar vor der Antragstellung mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt.
  2. Zum Erwerb der erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt einen mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Fachanwaltslehrgang absolvieren sowie insgesamt drei schriftliche Leistungskontrollen, also Klausuren absolvieren.
  3. Den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen weist der Rechtsanwalt im Bereich des Verkehrsrechts durch den Nachweis von mindestens 160, tatsächlich von ihm in den letzten drei Jahren vor Antragstellung selbst bearbeiteten Mandate nach. Von den 160 Fällen müssen mindestens 60 gerichtliche Verfahren nachgewiesen werden. Des weiteren müssen sich die Fälle gem. § 14 d Fachanwaltsordnung auf drei verschiedene Bereiche beziehen.
  4. Wichtig ist, dass der Fachanwalt verpflichtet ist, sich regelmäßig fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer gegenüber unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Erforderlich ist die Teilnahme an jährlich mindestens einer Fortbildungsveranstaltung mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Zeitstunden. Sollte der Rechtsanwalt dieser Fortbildungspflicht nicht nachkommen, ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, die Erlaubnis die Bezeichnung „Fachanwalt für“ zu widerrufen.

    Somit ist der Fachanwaltstitel also ein Qualitätsmerkmal und bietet Ihnen als Rechtsrat Suchender eine erheblich größere Sicherheit im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt zu erwartende Qualifikation.