Fachanwalt für Verkehrsrecht:
Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "
Fachanwalt für Verkehrsrecht" der Rechtsanwaltskammer sind:
- Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine
unmittelbar vor der Antragstellung mindestens dreijährige
ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt.
- Zum Erwerb der erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse
muss der Rechtsanwalt einen mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Fachanwaltslehrgang
absolvieren sowie insgesamt drei schriftliche Leistungskontrollen, also
Klausuren absolvieren.
- Den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen weist
der Rechtsanwalt im Bereich des Verkehrsrechts durch den Nachweis von mindestens
160, tatsächlich von ihm in den letzten drei Jahren vor
Antragstellung selbst bearbeiteten Mandate nach. Von den 160 Fällen
müssen mindestens 60
gerichtliche Verfahren nachgewiesen werden. Des weiteren müssen sich die Fälle
gem. § 14 d Fachanwaltsordnung auf drei verschiedene Bereiche beziehen.
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Wichtig ist, dass der Fachanwalt verpflichtet ist, sich regelmäßig
fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer gegenüber unaufgefordert
schriftlich nachzuweisen. Erforderlich ist die Teilnahme an jährlich
mindestens einer Fortbildungsveranstaltung mit einer Gesamtdauer von
mindestens zehn Zeitstunden. Sollte der Rechtsanwalt dieser
Fortbildungspflicht nicht nachkommen, ist die Rechtsanwaltskammer
berechtigt, die Erlaubnis die Bezeichnung „Fachanwalt für“ zu
widerrufen.
Somit ist der Fachanwaltstitel also ein Qualitätsmerkmal
und bietet Ihnen als Rechtsrat Suchender eine erheblich größere
Sicherheit im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt zu erwartende
Qualifikation.
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